Domainrecht + Wettbewerbsrecht

Domainrecht + Markenrecht

 

Die Rechtsprechung geht im Grundtenor davon aus, dass ein Markeninhaber auch Anspruch auf die der Marke entsprechende Domain hat.

Die Definition der Marke lässt sich in etwa so beschreiben:

Eine Marke ist alles, was geeignet ist - im geschäftlichen Verkehr - die Waren des Markeninhabers von denen der Konkurrenz zu unterscheiden.

Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass Marken ähnlich oder sogar gleich sein können, wenn die unter den Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht identisch oder ähnlich sind.

Umgekehrt gilt, dass bei gleichen Angeboten von Waren oder Dienstleistungen die Markenbegriffe deutlich Abstand halten müssen, d. h., sie dürfen nicht verwechselbar sein.

Ist doch ganz einfach! Oder?

Aber - so einfach ist es leider nicht.

Denn da gibt es noch die notorisch bekannten Marken wie z. B. Coca Cola - Ferrari - Rolls Royce etc. Hier bejaht die Rechtsprechung so etwas wie einen umfassenden Schutz, d. h. dass die Rechtsprechung jegliche Nutzung der Marke als Ausnutzung der Marke bejaht.

Die in den wesentlichen Verkehrskreisen bekannte Marke ist ein weiteres Kriterium, dass zu Beurteilung herangezogen wird. Was die wesentlichen Kriterien für die wesentlichen Verkehrskreise sind, hängt im "Wesentlichen" davon ab, welche Ware oder Dienstleistung wem angeboten wird.

Marke und Domain. Der Teufel steckt wie immer im Detail!

Der Teufel steckt natürlich auch hier wie immer im Detail!

Am einfachsten ist es noch bei den notorisch bekannten Marken.

Aber so klar ist die Sachlage nur bei weinigen Marken. Bounty - den Begriff kennt jeder (Meuterei auf der Bounty - Marlon Brando - 1963). Aber ist der Schokoriegel oder die Küchenrolle notorisch bekannt?

Und wenn, wer hat dann die besseren Rechte?

Was sind die wesentlichen Verkehrskreise z. B. bei einem Anwaltsuchdienst? Die zu vermittelnden Anwälte oder die grosse Schar derer, die irgendwann einen Anwalt brauchen?

Und was bitte bedeutet bekannt?

Wieviele Personen aus dem Kreis der "wesentlichen" Verkehrskreise müssen die Marke kennen, damit sie als bekannt gilt?

Was bedeutet ausreichend Abstand bei gleichem Angebot?

Halten die Bezeichnungen zweier Kühlschränke von denen einer > Kalt < und der andere > Kult < heisst genügend Abstand? Besteht Verwechslungsgefahr?

Also müssen wie immer die Gerichte ran!

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> (u.M.) Das Markenrecht ist mit dem Domainrecht nicht oder nur schwer in Einklang zu bringen.

Grund: Meist gibt es viel mehr Marken mit gleichen Begriffen als zur Verfügung stehende Domains.

Beispiel: Die Marke "Scout"

Scout ist viele hunderte Male in Alleinstellung oder Begriffskombinationen als Marke registriert.

Vor einigen Jahren taten sich einige mit viel Spielgeld ausgestattete zusammen - zumindest behaupteten sie die Zusammengehörigkeit in verschiedenen Prozessen! - und traten unter "Scout" im Markt auf.

Es dauerte nicht lange und Mitte des Jahres 2000 wurde eine Abmahnwelle initiiert. Benutzern von Domains mit dem Begriff "Scout" sollte die Nutzung derselben versagt werden. Die Übertragung der Domains wurde gefordert.

Anspruchsbegründung - unter anderem - man hätte viel Geld in die Werbung gesteckt und sei jetzt in den wesentlichen (?) Verkehrskreisen bekannt.

Hier stellt sich die Frage - sollte dem tatsächlich so sein - was ist mit den Scoutmarken die schon seit Jahrzehnten bestehen? Haben die nun keinen Anspruch mehr auf eine zu ihrer Marke passenden Domain?

Gilt bei vielen gleichen Marken und wenigen Domains - "First come - first use" - wer zuerst klagt hat die Domain?

Bei vielen gleichwertigen Anspruchsbegehren kann es einen vorrangigen Anspruch nicht geben. Es bliebe das Kollektiv der Anspruchsberechtigten gegenüber dem einzelnen Domainbesitzer.

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Domainrecht und Topleveldomains wie Com, Net, Org, Info etc

Alle die ins Internet wollen sind an Jammer und Lamentieren. Grund: halbwegs vernünftige Domains sind Mangelware.

Das war jedoch schon vor einigen Jahren absehbar. Also taten sich die Internetverantwortlichen zusammen, ersonnen Abhilfe und schufen einige neue Toplevels wie Info - Biz - Nom etc.

Und die Rechtsprechung? Die sorgt wieder für Verknappung, indem sie in schöner Regelmässigkeit auf die Second Level Domains abstellt und urteilt: "Hat einer Anspruch auf eine, hat er Anspruch auf alle".

Joop ist ja ein nettes Kerlchen und halbwegs bekannt ist er auch, zumindest bei denen, die sich seine Klamotten leisen können, aber hat er deswegen Anspruch auf  joop.de - joop.com - joop.net?

Und muss sein kleiner Bruder sich noch kleiner machen, nur weil der Grosse es zu was gebracht hat?

Wem schadet es eigentlich wirklich, wenn einer auf  des Schneiders Seite will und möglicherweise zuerst beim Bruder landet?

Aber auch hier wird es auch Richtung Karlsruhe kommend langsam hell am Horizont. Der Bundesgerichtshof (vossius.de) meinte hier zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr, dass stets das Geringste Mittel anzuwenden sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen und erteilte so der nur schwer nachvollziehbaren Rechtsprechung vieler Gerichte einen Dämpfer, die die Verwechslungsgefahr schon schon mit der bestehenden Möglichkeit des Aufrufs einer Startseite verwirklicht sahen.

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