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Die grosse Kelle im Streit um
Domains ist das Wettbewerbrecht. Dieses basiert auf einem
schlanken - topaktuellen (Okt. 1909) - Gesetz mit ca. 30
Paragraphen: Dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch
UWG genannt.
> Siehe dazu: www.wettbewerbsrecht-aktuell.de
<
Hier sind nur wenige Sachverhalte
konkret benannt. Der undefinierte Rest lässt der Fantasie
allgemein und der Fantasie der beurteilenden Gerichte in
Besonderen fast unbegrenzten Spielraum. Wer im geschäftlichen
Verkehr gegen die guten Sitten (!?) verstösst kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Streitwert und sonstige
Beurteilungskriterien orientieren sich an der Grösse des
Verletzten oder sich verletzt Fühlenden.
Weiteres Beurteilungskriterium
ist: dass ein Verletzer, bzw. ein scheinbarer Verletzer sich
durch sein Tun irgendeinen Vorteil im Wettbewerb verschafft oder
verschaffen könnte. Dazu ist nicht einmal Vorsatz notwendig. D.
h., Sie tun irgendetwas, ohne sich gross etwas dabei zu denken
und ein Mitbewerber sieht darin eine Verletzung der
wettbewerblichen Regeln, gibt es - so das Gericht dies genauso
sieht - mit der grossen Kelle was auf die Ohren.
Die Argumente ein wettbewerbswidriges Verhalten zu behaupten
resultieren im Domainrecht meist aus Markenrecht, Namensrecht,
Werkschutztiteln etc.
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Das Wettbewerbsrecht ist noch immer die grosse Keule, auch im
Domainrecht. Geld zu haben ist nicht von Nachteil!.
> (u. M.) Das geltende
Wettbewerbsrecht schafft ein gravierendes Ungleichgewicht
zwischen Kapitalstarken und Kapitalschwachen und öffnet dem
Missbrauch Tür und Tor.
So war dies von unseren
Altvorderen sicher nicht gedacht, als sie sich zu Beginn des
Jahrhunderts hinsetzen und das aus dem Neunzehnten Jahrhundert
stammende "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"
reformierten.
Der Missbrauch findet jedoch
täglich statt und umfassende Nachbesserung tut schon seit
langer Zeit not.
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Jeder popelige - halbwegs
originelle - Werbespruch geniesst Rechtschutz und kann einem
Unbedachten ein ruinöses Verfahren einbringen.
Haben Sie aber eine wirklich neue
originelle Geschäftsidee in deren Verwirklichung Sie viel Geld
und Zeit investieren, kann jeder Trittbrettfahrer sofort ihre
Idee übernehmen, sobald er davon Kenntnis erhält. Jeder kann
von ihrer Idee und Arbeit sanktionslos schmarotzen. Entsteht
Ihnen ein Schaden, haben Sie Pech gehabt.
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Dass jemand, dem durch das
Verhalten eines anderen ein Schaden oder Nachteil entsteht einen
Anspruch auf Unterlassung hat, ist einsehbar. Dies sollte auch
für wirklich neue Geschäftsideen und Konzepte gelten. Diese
sollten zumindest einen zeitlichen Schutz geniessen dürfen.
Nicht mehr so logisch und
nachvollziehbar ist die - mittlerweile gefestigte Rechtsprechung
im Wettbewerbsrecht, das auch dann immer ein
Unterlassungsanspruch besteht, wenn jemanden aus einem Verhalten
ein Vorteil entstehen könnte.
Gleiches gilt für die
Orientierung an der Grösse des Verletzen.
Ein Regelverstoss ist ein
Regelverstoss! Und es kann nicht sein, dass ein Kleiner, der mit
einem Grossen in Konflikt gerät, eventuell Haus und Hof
verliert und Grosse - die sich gegenüber einem Kleinen
wettbewerbswirdrig verhalten - ein Verfahren das dieser
anstrengt aus der Portokasse zahlen.

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