Die Eintragung des Domainnamens als Marke schützt vor
Ansprüchen Dritter.Falsch!
- Das Patentamt prüft bei Anmeldung einer Marke lediglich, ob
"absolute" Eintragungshindernisse bestehen.
Solche
Hindernisse können z. B. sein, dass der Begriff bereits in der
beantragten Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen ist
oder das es sich um einen die Tätigkeit, die Ware oder
Dienstleistung beschreibenden Begriff handelt, wie z. B.
Anwaltsuchdienst oder Anwaltsuchservice.
Beispiel Webspace:
Der Begriff wurde als Marke eingetragen. Es folgten viele
erfolgreiche Abmahnungen wegen des Begriffs Webspace, bis dann
in einem aufwendigen Beweisverfahren nachgewiesen wurde, dass es
sich um einen allgemein üblich gewordenen - eine Ware
bezeichnenden - Begriff handelt. Die Marke wurde wieder
ausgetragen.
Zur
absoluten Rückabsicherung ist die Markeneintragung nicht
tauglich. Zusätzlich zum Domainstreit kann Ihnen diese
Eintragung noch weitere Verfahren einbringen, wenn jemand meint,
diese Eintragung verstosse gegen bereits bestehende
"ältere" Rechte.
Von Städte und Gemeindenamen sollte man grundsätzlich die
Finger weglassen.Falsch!
- Richtig ist, dass
die Rechtsprechung auch hier widersprüchlich ist. In den
Fällen Heidelberg und Braunschweig wurden die
Domains den Städten zugesprochen. In den Streits um die
Städtenamen Boss, Vallendar und Kerpen
(bekannt Dank Michael Schumacher ) obsiegten die Städte nicht.
Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass mit der Grösse und
Bekanntheit einer Stadt auch deren Recht am Namen wächst. Dies
gilt jedoch für kleinere Städte nicht immer.
( u. M.)
Nachvollziehbar ist diese Einteilung in Gross und Klein nicht.
Und - wo ist die Grenze zwischen Gross und Klein? Bekannt und
weniger bekannt? Und warum hat eine Stadt Anspruch unter allen
Topleveldomains (DE - COM - ORG- INFO) gefunden oder nicht
gefunden zu werden?
Gottseidank
mal einheitlich ist sich die Rechtsprechung darin, dass Namen
von Stadteilen, Strassen und Gegenden frei genutzt werden
können, da hierauf niemand Namensrechte geltend machen kann.
Finger weg von Tippfehlerdomains! Altovista - Microsaft -
etc _Richtig!
- Tippfehlerdomains
machen ja nun einmal nur Sinn, wenn die Originaldomain oft
angefragt und eingetippt wird. ( T-Online hat da vorgebaut und
sich auch z. B. www.tonline.de
gesichert.)
Wird eine
Domain oft abgerufen, haben die Inhaber dieser Domain ja schon
mal eine Menge investiert. Und dass ein sich Dranhängen ganz
einfach unkorrekt ist und gegen die guten Sitten verstösst,
sollte auch dem Dummsten einleuchten.
Der eigene Name (auch Firmenname!) kann bedenkenlos als
Domain genutzt werden.Falsch!
- Wie die Streitigkeiten um Shell,
Krupp oder Joop zeigen ist das keineswegs so.
In allen
Fällen waren die Domainbesitzer auch die Träger des Namens und
konnten sich auf Ihre Namenrechte aus § 12 Bundesgesetzbuch
berufen. Die Gerichte verneinten jedoch und begründeten dies
mit der hervorragenden Stellung und Bekanntheit dieser
Namensträger.
(u. M.)
Kann man so sehen. Muss man aber nicht so sehen. Auch diese
Rechtsprechung resultiert daraus, dass die Domain keinen
definierten Status hat und die Gerichte versuchen vorhandene
Gesetzgebung und Rechtsprechung irgendwie mit der Problematik
der Domain in Einklang zu bringen.
Sicher
dürfte sein, dass auch Zusätze wie der Vorname in der Domain
(z. B. www.klaus-krupp.de) nicht vor juristischen
Auseinandersetzungen schützen.. Und genauso sicher
dürfte sein, dass sich auch in diesen Fällen keine
einheitliche Rechtsprechung finden wird. (u. M.)
Bei
gleichwertigen Namen, die nicht irgendwie von irgendwem in
hervorragender Stellung genutzt werden, bejahen die Gerichte den
Schutz des § 12 BGB. Soll heissen: Wer zuerst kommt, kann auch
nutzen.

Beschreibende Begriffe - Gattungsbegriffe können bedenkenlos
registriert werden.Falsch!
- Richtig ist, dass nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofs zu "Mitwohnzentrale" etwas
Klarheit in die Diskussion gekommen ist. Allerdings hat der BGH
dahingehend eingeschränkt, dass die Nutzung einer solchen
Domain nicht dazu führen darf, dass Mitbewerber blockiert
werden, indem "Kundenströme" umgelenkt werden oder
der Besitzer der Domain Mitbewerber blockiert, indem er z. B.
eine Vielzahl von Domains mit verschiedenen Toplevels (DE - COM-
NET) in verschiedenen Schreibweisen hält.
Dass aber
auch das BGH Urteil zu Mitwohnzentrale nicht davor
schützt wegen eines beschreibenden Begriffs vor Gericht zu
landen und dann dort so richtig auf die Ohren zu kriegen, zeigt
der Streit um den tätigkeitsbeschreibenden Begriff
"Anwaltsuchservice". (Siehe dazu: www.recht-topaktuell.de
- "Kein Markenschutz für Anwaltsuchservice!")
Was macht
ein Anwaltsuchservice? Er sucht Anwälte für Menschen,
die einen Anwalt brauchen! Was macht ein Rechtsanwaltsuchservice?
Richtig! Genau das Dasselbe.
Ein
Anwälte vermittelnder Verlag in Köln hatte sich für seinen -
die Tätigkeit beschreiben - Begriff ein Logo als Wortbildmarke
eintragen lassen. Ausserdem war er Besitzer der gleichnamigen
Domain. Darüber hinaus besitzt der Verlag noch heute eine
Vielzahl von Domains, die sich alle mit der Tätigkeit des
Vermittels von Anwälten befassen. Das Kriterium, dass das
Halten einer Gattungsdomain, bzw. einer die Tätigkeit
beschreibenden Domain nicht zur Blockade von Mittbewerbern
führen darf (BGH Kriterium für die Zulässigkeit von
Gattungsdomains) kann hier als verwirklicht angenommen werden.
Der Verlag
war jedoch anderer Meinung, verschickte Abmahnungen,
klagte und wurde vom LG Köln bestätigt.
Der
Besitzer der Domain Rechtsanwaltsuchservice konnte fortan
seinen Service Rechtsanwälte zu suchen unter dieser Domain
nicht mehr anbieten.
Ein
weiterer Anbieter, der den strittigen Begriff in den Suchworten
verwandt hatte, liess sich vom LG Köln nicht zu einem
Anerkenntnis drängen. Das OLG Köln beendete dann den Spuk um
den "alten Trick mit der Wortbildmarke" und
korregierte das LG Köln wieder einmal.
Freundin,
Eltern und Rechtsanwälte - ebenso zu den Gattungsbegriffen
zählend - wurden in den ersten beiden Fällen in einem
Domainstreit einem Verlag zugesprochen. Die Nutzung der Domais
Rechtsanwälte durch Einzelne soll nach Meinung des LG München
eine Behinderung der Konkurrenten darstellen, denn Du - lieber
Verbraucher - erwartest ja unter www.rechtsanwälte.de
die Gesamtheit aller in Deutschland zugelassenen Anwälte.
Oder
ist da etwa jemand anderer Meinung?
Eingetragene Marken dürfen von
Dritten nicht genutzt werden -Falsch!
- Richtig ist, dass die Gerichte allzuoft so urteilen.
(u.M.)
Falsch ist, dass dies so richtig ist.
Die
private, nicht geschäftliche Nutzung eines als Marke
eingetragenen Begriffs - auch als Domain - stellt keinen
Verstoss gegen das Markenrecht dar.
Weiterhin
dürfte unbestritten sein, dass zu den meisten Begriffen
wesentlich mehr Marken existieren, als Domains zur Verfügung
stehen. D. h. in der Konsequenz, dass es zwar viele
gleichwertige Anspruchberechtigte gibt, der Grossteil dieser
Anspruchberechtigten jedoch zwangsläufig leer ausgeht. Entweder
hat jede Marke Priorität oder keine.
Markenschutz kann auch
entstehen, ohne dass ein Begriff als Marke z. B. beim Markenamt
eingetragen ist.Marken
werden in zugeordneten Segmenten eingeordnet und geniessen
Schutz für die Art der Eintragung. Ist also eine Marke XYZ für
eine Warengruppe oder Dienstleistung ABC eingetragen, erstreckt
sich dieser Schutz genau und nur darauf.
Aber
Vorsicht! Ein Begriff kann auch schon ganz einfach dadurch, dass
er von jemandem markenmässig genutzt wird, Markenstatus
erhalten.
Einer
Nutzung des als Marke eingetragenen Begriffs XYZ durch Dritte in
einem abstandhaltenden Waren- oder Dienstleistungssegment - DEF
- steht nichts im Wege. Auch wenn der Nutzer des Begriffs diesen
nicht als Marke eingetragen hat.
Demzufolge
dürfte auch einer Nutzung des Begriffs als Domain nichts
entgegenstehen, soweit unter dieser Domains keine Waren oder
Dienstleistungen angeboten werden, die mit der eingetragenen
Marke XYZ im Segment ABC kollidieren. (u. M.)
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