Domainrecht +
Markenrecht
Die Rechtsprechung geht im
Grundtenor davon aus, dass ein Markeninhaber auch Anspruch auf
die der Marke entsprechende Domain hat.
Die Definition der Marke lässt
sich in etwa so beschreiben:
Eine Marke ist alles, was geeignet
ist - im geschäftlichen Verkehr - die Waren des Markeninhabers
von denen der Konkurrenz zu unterscheiden.
Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs ist, dass Marken ähnlich oder sogar gleich
sein können, wenn die unter den Marken angebotenen Waren oder
Dienstleistungen nicht identisch oder ähnlich sind.
Umgekehrt gilt, dass bei gleichen
Angeboten von Waren oder Dienstleistungen die Markenbegriffe
deutlich Abstand halten müssen, d. h., sie dürfen nicht
verwechselbar sein.
Ist doch ganz einfach! Oder?
Aber - so einfach ist es leider
nicht.
Denn da gibt es noch die notorisch
bekannten Marken wie z. B. Coca Cola - Ferrari - Rolls Royce
etc. Hier bejaht die Rechtsprechung so etwas wie einen
umfassenden Schutz, d. h. dass die Rechtsprechung jegliche
Nutzung der Marke als Ausnutzung der Marke bejaht.
Die in den wesentlichen
Verkehrskreisen bekannte Marke ist ein weiteres Kriterium, dass
zu Beurteilung herangezogen wird. Was die wesentlichen Kriterien
für die wesentlichen Verkehrskreise sind, hängt im
"Wesentlichen" davon ab, welche Ware oder
Dienstleistung wem angeboten wird.
Marke und Domain. Der Teufel steckt
wie immer im Detail!Der Teufel steckt natürlich auch
hier wie immer im Detail!
Am einfachsten ist es noch bei den
notorisch bekannten Marken.
Aber so klar ist die Sachlage nur
bei weinigen Marken. Bounty - den Begriff kennt jeder (Meuterei
auf der Bounty - Marlon Brando - 1963). Aber ist der
Schokoriegel oder die Küchenrolle notorisch bekannt?
Und wenn, wer hat dann die
besseren Rechte?
Was sind die wesentlichen
Verkehrskreise z. B. bei einem Anwaltsuchdienst? Die zu
vermittelnden Anwälte oder die grosse Schar derer, die
irgendwann einen Anwalt brauchen?
Und was bitte bedeutet bekannt?
Wieviele Personen aus dem Kreis
der "wesentlichen" Verkehrskreise müssen die Marke
kennen, damit sie als bekannt gilt?
Was bedeutet ausreichend Abstand
bei gleichem Angebot?
Halten die Bezeichnungen zweier
Kühlschränke von denen einer > Kalt < und der andere
> Kult < heisst genügend Abstand? Besteht
Verwechslungsgefahr?
Also müssen wie immer die
Gerichte ran!
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> (u.M.) Das Markenrecht ist
mit dem Domainrecht nicht oder nur schwer in Einklang zu
bringen.
Grund: Meist gibt es viel mehr
Marken mit gleichen Begriffen als zur Verfügung stehende
Domains.
Beispiel: Die Marke
"Scout"
Scout ist viele hunderte Male in
Alleinstellung oder Begriffskombinationen als Marke registriert.
Vor einigen Jahren taten sich
einige mit viel Spielgeld ausgestattete zusammen - zumindest
behaupteten sie die Zusammengehörigkeit in verschiedenen
Prozessen! - und traten unter "Scout" im Markt auf.
Es dauerte nicht lange und Mitte
des Jahres 2000 wurde eine Abmahnwelle initiiert. Benutzern von
Domains mit dem Begriff "Scout" sollte die Nutzung
derselben versagt werden. Die Übertragung der Domains wurde
gefordert.
Anspruchsbegründung - unter
anderem - man hätte viel Geld in die Werbung gesteckt und sei
jetzt in den wesentlichen (?) Verkehrskreisen bekannt.
Hier stellt sich die Frage -
sollte dem tatsächlich so sein - was ist mit den Scoutmarken
die schon seit Jahrzehnten bestehen? Haben die nun keinen
Anspruch mehr auf eine zu ihrer Marke passenden Domain?
Gilt bei vielen gleichen Marken
und wenigen Domains - "First come - first use" - wer
zuerst klagt hat die Domain?
Bei vielen gleichwertigen
Anspruchsbegehren kann es einen vorrangigen Anspruch nicht
geben. Es bliebe das Kollektiv der Anspruchsberechtigten
gegenüber dem einzelnen Domainbesitzer.
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Domainrecht und Topleveldomains wie
Com, Net, Org, Info etcAlle die ins Internet wollen sind
an Jammer und Lamentieren. Grund: halbwegs vernünftige Domains
sind Mangelware.
Das war jedoch schon vor einigen
Jahren absehbar. Also taten sich die Internetverantwortlichen
zusammen, ersonnen Abhilfe und schufen einige neue Toplevels wie
Info - Biz - Nom etc.
Und die Rechtsprechung? Die sorgt
wieder für Verknappung, indem sie in schöner Regelmässigkeit
auf die Second Level Domains abstellt und urteilt: "Hat
einer Anspruch auf eine, hat er Anspruch auf alle".
Joop ist ja ein nettes Kerlchen
und halbwegs bekannt ist er auch, zumindest bei denen, die sich
seine Klamotten leisen können, aber hat er deswegen Anspruch
auf joop.de - joop.com - joop.net?
Und muss sein kleiner Bruder sich
noch kleiner machen, nur weil der Grosse es zu was gebracht hat?
Wem schadet es eigentlich
wirklich, wenn einer auf des Schneiders Seite will und
möglicherweise zuerst beim Bruder landet?
Aber auch hier wird es auch
Richtung Karlsruhe kommend langsam hell am Horizont. Der
Bundesgerichtshof (vossius.de) meinte hier zur Ausräumung der
Verwechslungsgefahr, dass stets das Geringste Mittel anzuwenden
sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen und erteilte so
der nur schwer nachvollziehbaren Rechtsprechung vieler Gerichte
einen Dämpfer, die die Verwechslungsgefahr schon schon mit der
bestehenden Möglichkeit des Aufrufs einer Startseite
verwirklicht sahen.
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