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Internetrecht
- Domainrecht - schlechte Urteile -Hier finden Sie
zukünftig Rechtsprechung zum Internetrecht + Domainrecht, von der
wir meinen nachfragen zu dürfen: Wie? Was?
Wer soll das
verstehen?
.Provider nutzt Domain eines Kunden für
sein eigenes Geschäft.Als kleines Beispiel
eine Entscheidung des LG Saarbrücken:
Es ging darum, dass ein
saarländischer Provider eine gut freguentierte Gattungsdomain
eines Kunden auf seine eigene Firmenseite zeigen liess. Eigentlich
war die Domain nur geparkt und sollte gar nicht genutzt werden.
Der Domainbesitzer
merkte es, reklamierte die unbefugte Nutzung von Domain und Namen
und forderte den Provider auf die Domain sofort wieder zu
deaktivieren. Das tat der nicht, also klagte der Besitzer der
Domain auf Unterlassung.
Der Richter, ein
freundlicher älterer Herr, der Internet wohl für so ein
neumodisches Zeug wie Nitendo hielt, befragte (nach eigener
Auskunft während der Verhandlung!) seinen Neffen. Der konnte ihm dazu allerdings wenig
sagen. Also fragte unser Richter mal beim Klägeranwalt nach:
"Was bitte ist ein Provider?
Der beklagte Provider
berief sich auf seine AGB. Dort stand etwas undefiniert, dass ein
Kunde, eine Seite mit der Bezeichnung - Index - einstellen müsse.
Gemeint war die Aktivierung der Site und was sollte hier anderes
als Index oder Default für die Eingangsseite einzustellen sein?
Und da der Domainparker keine Index-Datei eingestellt hätte, habe
er - als Provider - halt die Domain auf die Indexdatei seiner
eigenen Firmenhomepage gerichtet.
Unser Richter hatte zwar
keine Ahnung was eine Index-Datei war, aber das leuchtete ihm ein.
"Das darf der" - urteilte unser Richter und wies die
Klage ab.
Ist das nicht
wunderbar?
Die erste uns bekannte Entscheidung
eines OLG zum Thema Metatags als Benutzung eines Begriffs, den ein
anderer glaubt markenmässig allein nutzen zu dürfen.Oder wie der hier in
dieser Site schon einmal erwähnte Fall Anwaltsuchservice, der
viele Betroffene richtig Geld gekostet hat, weil Ihnen -
angesichts des immensen Streitwerts - das Prozessrisiko zu gross
war und sie deshalb vorzeitig aufgaben.
Einer hat weitergemacht
und das OLG Köln hat die nicht nachvollziehbare Entscheidung
kassiert.
Da hat das LG Köln es
vom Deutschen Patentamt schriftlich, dass Anwaltsuchservice ein
"glatt die Tätigkeit beschreibender" Begriff ist und
deshalb für alle Anbieter freizuhalten ist und dasselbe sagt der
Bundesgerichtshof sinngemäss in seiner Entscheidung zu
Mitwohnzentrale.
Und das LG Köln?
"Mag ja alles sein, aber das interessiert uns hier überhaupt
nicht" - sagte das LG Köln und verdonnert Menschen, die -
wie die Entscheidung des OLG Köln zeigte - absolut nichts falsch
gemacht hatten.
Konsequenz für die
Betroffenen: Das Geld (und das ist nicht wenig!) ist weg, die
Entscheidungen sind rechtskräftig und die Domains dürfen von den
Prozessverlierern nicht mehr genutzt werden.
Wer - ausser Juristen -
soll das verstehen?
Wer soll verstehen, dass
jemand der nichts falschgemacht hat, sein rechtsmässiges Tun
plötzlich unterlassen muss, nur weil er nicht zehntausende von
Mark in einen Prozess investieren wollte. Oder es nicht konnte!
Gerechtigkeit stellt
sich Otto Normal irgendwie anders vor!
Oder -
passiert in
Saarbrücken
Da ging der in München
ansässige Rechtsanwalt Dr. R. mal ins Internet
und entdeckte in einer Rechtsseite einen Aufsatz zu den Kosten
einer anwaltlichen Beratung, die schon lange Zeit mit
Einstellungsdatum im Netz stand. Zitat: "Da kann Sie eine
anwaltliche Erstberatung schnell mal DM 420,00 kosten". Sie
merken es - die Beträge waren noch in Mark! Es handelte sich um
eine vor langer Zeit ins Internet eingestellte Seite.
"So geht das
nicht" - dachte er. "Schliesslich waren wir ja
mittlerweile im Euroland". Hockte sich hin und mahnte diesen
Frevel sofort wettbewerbsrechtlich und kostenpflichtig ab. Geld kam keines. Dafür
kam eine Gegenabmahnung. Keck und sportlich
wie unser Dr. R. nun einmal ist, mahnte er den Sachverhalt sofort
noch einmal ab.
Wieder kam kein Geld.
Stattdessen kam jetzt die Klage gegen ihn auf Unterlassung.
Wir waren ja im
Wettbewerbsrecht. Hier gilt der fliegende Gerichtsstand, also der
Ort der Verletzung. Herr Dr. R. hatte eine Saarbrücker Firma
abgemahnt. Also haben die in Saarbrücken geklagt. Kleines
Einmaleins des Wettbewerbsrecht.
Die Klageschrift ging dem
Gericht in Saarbrücken zu. Die Sache konnte ihren Lauf nehmen.
Jetzt aber meldete sich
das Gericht (AG) in Saarbrücken und fragte nach, wieso die Kläger der
Ansicht sind, dass Saarbrücken zuständig sei, wo doch der
Beklagt in München wohne.
Und ein Moment wie dieser
ist ein Moment, in dem es einem schlagartig angst und bang werden
kann.
Aber - die Sache hat eine
gute Wendung genommen. Eine Entscheidung musste nicht gefällt
werden. DR. R. hat den Anspruch nämlich nach mehr als zwei
Monaten sofort anerkannt.
Nicht anerkannt hatte er
die Kosten. Er war nämlich der Meinung, die müsse er nicht
tragen.
Darüber wurde dann
entschieden. Er musste zahlen. Das AG Saarbrücken setzte dann
jedoch auf 1000 Euro fest.
Das dürfte einer der
niedrigsten Streitwerte sein, der je in einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren von einem Gericht festgesetzt
wurde. Möglicherweise ist es ein Allzeitminusrekord.
Unser Abmahner, Herr Dr.
R aus München kam also sehr gut weg.
Nun ist es nicht so,
dass "Fehlurteile" die Regel sind. Aber man kann sie auch nicht
als sporadisch vorkommende Ausnahmeerscheinungen bezeichnen.
Schlimm für die
Betroffenen ist, dass sie meist gar nicht begreifen, was mit ihnen
geschieht. Im glücklichsten Fall haben Sie einen Anwalt, der noch
etwas "Nachsorge" betreibt.
Das wars dann aber auch
meist.
Mit weiteren Anwälten
reden ist kostenintensiv und nutzt wenn eine Sache rechtskräftig
ist eh nichts mehr. Der Nachbar hört zwar zu, kann aber dazu
nichts sagen, weil er von rechtlichen Dingen auch nichts versteht.
An die Presse wenden
nutzt meist auch nichts, weil 90% aller Journalisten eh nur
Schreiberlinge sind und lieber über die Plastikbrüste von Jenny E. schreiben,
als sich mit dem Elend eines Lesers auseinanderzusetzen.
.
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