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Einführung
zum Domainrecht - InternetrechtSchlagwortartige
Zusammenfassungen wie Reiserecht, IT-Recht oder hier >
Domainrecht < lassen bei Nichtjuristen oft den Eindruck
entstehen, der Gesetzgeber hätte spezielle Regelungen
geschaffen, die sich genau darauf beziehen.>/strong>
.
Tatsächlich ist es
jedoch so, dass, wenn von Domainrecht gesprochen wird, alles
gemeint ist, was rechtlich irgendeinen Bezug zur Domain hat.
Domainrecht ist (noch)
Richterrecht - ähnlich dem Wettbewerbsrecht, dem jedoch noch
ein schmales Gesetz - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
zugrunde liegt.
Richterrecht bedeutet
auch im Domainrecht, dass aufgrund fehlender gesetzlicher
Bestimmungen die Auslegungen den Gerichten überlassen bleiben.
Und wie immer wenn gesetzliche Definitionen fehlen und durch
Richterrecht ersetzt werden, entsteht zunächst etwas, was nach
Chaos aussieht und es tatsächlich auch ist.
Es ist das Recht eines
jeden die Gerichte im Falle einer juristischen Kontroverse
anzurufen.
Der gesetzliche
Auftrag der Gerichte ist es, im Falle einer solchen Anrufung
eine Entscheidung zu treffen.
Dies tut das Gericht
auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben. Fehlen diese, bleibt den
Gerichten nur die Abwägung. Rechtliche Normen (Gesetze) die
schon existierten, bevor es die erste Domain gab, werden
versucht in die Auseinandersetzungen miteinzubringen.
Eine Aufgabe, um die
die damit Befassten nicht immer zu beneiden sind. Auch Richter
haben ganz verschiedene Erfahrungswerte und Horizonte.Urteile zur Domain und zum DomainrechtViele
"bahnbrechende" Entscheidungen aus den Neunziger
Jahren zum Domainrecht sind heute längst Makulatur.
Was heute als aktuell
und tendenziell gilt, ist vielleicht schon morgen Schnee von
gestern.
(u. M.) - Das nebenstehende u. M. werden Sie an einigen Stellen
in dieser Site wiederfinden. Es kennzeichnet, dass es sich bei
den dort wiedergegebenen Passagen um unsere Meinung
handelt.
> So sind wir z.
B. der Meinung, dass die zwangsweise Übertragung einer Domain
gegen die Grundrechte verstösst, weil damit auch immer eine
Verletzung des grundgesetzlich garantierten Postgeheimnisses
einhergeht. Zu jeder Domain gehört immer mindestens auch eine
eMailadresse. Ein zwangsweise zur Übertragung Gezwungener hat
nach Übertragung einer Domain keinerlei Möglichkeit mehr zu
verhindern, dass Dritte an ihn gerichtete Post einsehen.<
Viele unserer
konträren Rechtsauffassungen aus früheren Publikationen wurden
inzwischen von den höchsten deutschen Gerichten bestätigt. So
auch unsere Rechtsauffassung zur sog. - Anwaltshotline -

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